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Informationen zum „Feuerstättenbericht“ und „Feuerstättenbescheid“ |
Informationen zum „Feuerstättenbericht“ und „Feuerstättenbescheid“
Sehr geehrte Kunden,
mit Beginn des neuen Jahres erhalten Sie nach der durchgeführten Feuerstättenschau erstmals einen Feuerstättenbericht. Dieser dient zur Information über das Ergebnis der Feuerstättenschau und gleichzeitig als Anhörung für den etwas später (etwa 3 Wochen) folgenden Feuerstättenbescheid.
Als Ihr Bezirksschornsteinfegermeister bin ich durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornstein-fegerwesens von nun an verpflichtet, Ihnen den Feuerstättenbericht und den nachfolgenden Bescheid bei jeder Feuerstättenschau auszustellen. Bei Änderungen an den Feuerstätten oder einer Nutzungsänderung müssen vorgenannte Dokumente erneut ausgestellt werden.
Durch Verordnung des Gesetzgebers sind Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheide für Sie kostenpflichtig.
Grundstücke mit messpflichtigen Feuerungsanlagen, also die typischen Öl- und Gasheizungen erhalten ihren Feuerstättenbescheid etwas später! Grund hierfür ist die erwartete Änderung der 1. BISchV. (Müsste sonst alle Bescheide kostenpflichtig nochmals versenden. Also Geduld.)
Bitte bewahren Sie deshalb alle Dokumente sorgfältig auf, diese bildet die Rechtsgrundlage für die bei Ihnen durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten.
Bis Ende 2012 werde ich dafür Sorge tragen, dass alle gesetzlichen Fristen und Vorgaben eingehalten werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werde ich in den gewohnten Abständen zu Ihnen kommen und gewährleisten, dass Ihre Feuerungsanlagen weiterhin sicher und effizient sind.
Auch danach müssen Sie sich selbst um nichts kümmern, wenn Sie mich weiter beauftragen. Andernfalls sind Sie ab Januar 2013 als Eigentümer dafür verantwortlich und haftbar, dass alle im Feuerstättenbescheid vorgegebenen Arbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Zusätzlich sind Sie verantwortlich für die Übermittlung der Daten der Schornsteinfegerarbeiten an mich als den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Dies muss mittels eines speziell dafür vorgegebenen Formblattes erfolgen. (ist dem später folgendem Feuerstättenbescheid beigelegt) Der Gesetzgeber möchte hierdurch ein Mindestmaß an Sicherheit gewährleisten.
Hoheitliche Tätigkeiten wie beispielsweise Bauabnahmen und Feuerstättenschau, bleiben weiterhin in meiner Zuständigkeit als beliehener Unternehmer.
Sie sehen, vieles wird anders und komplizierter. Machen Sie es sich einfach und entscheiden Sie sich schon heute für unsere bewährte Zusammenarbeit.
Mit freundlichem Gruß aus Bautzen
Volker Unrath
Bezirksschornsteinfegermeister